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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

des Tagungszentrum Bethel – Stiftung Nazareth

§ 1      Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für sämtliche Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmer zur Beherbergung und Veranstaltungsräume des Tagungszentrum Bethel sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Tagungszentrums Bethel.
  2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit grundsätzlich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
  3. Stimmt das Tagungszentrum Änderungen, Erweiterungen oder sonstigen Ergänzungen zum Vertrages zu, wird eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Annahme erteilt.
  4. Die Unter-oder Weitervermietung der überlassenen Räume sowie die Gebrauchsüberlassung an Dritte ist untersagt.
  5. Jegliche Art der Anzeigen, die den Namen des Tagungszentrums beinhalten, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch die Leitung des Tagungszentrums.

§ 2       Vertragsabschluss, -partner, -haftung

  1. Vertragspartner sind das Tagungszentrum und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Tagungszentrum gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
  2. Die Leitung des Tagungszentrums wird bezüglich Vertragsabschluss, Kündigung und Rücktritt als rechtsgeschäftliche Vertreterin des der Stiftung Nazareth tätig.
  3. Der Kunde haftet für die Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes, der Corona-Schutzverordnung und etwaiger relevanter Verordnungen und Allgemeinverfügungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Corona-Virus in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Sollte der Kunde im Namen einer politischen Vereinigung oder einer nicht-christlichen Glaubensgemeinschaft handeln, so bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrages der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung der Leitung des Tagungszentrums. Verschweigt der Kunde, dass es sich bei dem Auftraggeber um eine politische Vereinigung bzw. eine nicht-christliche Glaubensgemeinschaft handelt, so ist das Tagungszentrum berechtigt, sofort vom Vertrag ohne Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kunden zurückzutreten.
  5. Die Verjährungsfrist für den Kunden beträgt 6 Monate und umfasst auch vertragliche Schadensersatzansprüche.

§ 3      Leistungen, Preise, Zahlungen

  1. Das Tagungszentrum ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Tagungszentrum zugesagten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die ursprünglich vereinbarten und ggf. darüber hinaus von ihm in Anspruch genommenen Leistungen die vereinbarten bzw. geltenden Preise zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des Tagungszentrums an Dritte.
  3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
  4. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht das Tagungszentrum den allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis entsprechend, höchstens jedoch um 10 % im pro Jahr angepasst werden.
  5. Der Gesamtpreis ändert sich ferner, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Hotelzimmer, der Leistungen des Tagungszentrums oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Tagungszentrum dem zustimmt.
  6. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen muss spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Organisationsbüro mitgeteilt werden; eine dahingehende Änderung des Vertrages bedarf der Zustimmung der Leitung des Tagungszentrums.
  7. Im Fall der Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
  8. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Tagungszentrum berechtigt die vereinbarten Preise neu festzusetzten. Das Tagungszentrum wird außerdem eine neue Planung mit der Personenzahl angepasste Räume in der bestellten Kategorie vornehmen und dem Kunden mitteilen.
  9. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Leitung des Tagungszentrums die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Tagungszentrum zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Tagungszentrum trifft ein Verschulden.
  10. Rechnungen des Tagungszentrums ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Verletzung des Zahlungsziels ist das Tagungszentrum berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. Dem Kunden obliegt der Nachweis eines niedrigeren, dem Tagungszentrum der eines höheren Schadens.
  11. Das Tagungszentrum ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzüglich Zahlung zu verlangen.
  12. Das Tagungszentrum ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart.

§ 4       Rücktritt des Tagungszentrums Bethel

  1. Angebote bleiben im angegebenen Zeitrahmen verbindlich. Sollte bis zum angegebene Termin keine feste Reservierung erfolgen, behält sich das Tagungszentrum vor, die Räume anderweitig zu vermieten.
  2. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nach Verstreichen einer vom Tagungszentrum gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Tagungszentrum zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Aus sachlich gerechtfertigtem Grund, ist ein sofortiger Rücktritt des Tagungszentrums vom Vertrag berechtigt. Das kann der beispielsweise Fall sein, wenn höhere Gewalt oder andere vom Tagungszentrum nicht zu vertretende Umstände, die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder das Tagungszentrum den Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Tagungszentrums in der Öffentlichkeit gefährden kann oder dass die Veranstaltung gegen die Grundsätze der evangelischen Kirche verstößt.  
  4. Das Tagungszentrum hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzten.
  5. Bei Rücktrittsrecht des Tagungszentrums entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.  

§ 5      Rücktritt des Kunden

  1. Bei Rücktritt des Kunden vom Vertrag kann das Tagungszentrum die vereinbarte Miete/das Arrangement in Rechnung stellen, auch wenn der Kunde die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch genommen hat.
  2. Bei einem Rücktritt vom Vertrag sind die verbindlich gebuchten Leistungen vom Kunden zu bezahlen. Die Preise für den Rücktritt verstehen sich wie folgt:
     bis zu zwei Monaten vor Leistungsbeginn keine Zahlung
     zwei Monate vor Leistungsbeginn 25 % für Unterkunft bzw. Raummiete
     einen Monat vor Leistungsbeginn 50 % für Unterkunft bzw. Raummiete 
     sechs Tage vor Leistungsbeginn 90 % für Unterkunft, Raummiete und Verpflegung
     am selben Tag Gesamtpreis.
  3. Dies gilt nicht, wenn der Rücktrittsgrund im Leistungsverzuges des Tagungszentrums oder einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung ist.
  4. Ein Rücktritt vom Vertrag – gleich aus welchem Grund – muss schriftlich erfolgen.

§ 6         Bereitstellung, Übergabe und Rückgabe von Hotelzimmern

  1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Hotelzimmer.
  2. Am vereinbarten Abreisetag sind die Hotelzimmer spätestens um 9 Uhr geräumt zur verlassen. Danach kann das Haus über den dadurch entstandenen Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Hotelzimmers bis 18 Uhr 50% des vollen Logispreises in Rechnung stellen, ab 18 Uhr 100%.
  3. Gebuchte Hotelzimmer stehen dem Kunden ab 13 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung.

§ 7      Speisen und Getränke 

  1. Die Absprachen zur Verpflegung (Art, Umfang und Zeiten) erfolgen spätestens drei Wochen vor Beginn der Belegung/Veranstaltung. Geringfügige Anpassungen sind bis zu sechs Tagen vor Beginn der Leistungserbringungen möglich.
  2. Um die eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung gewährleisten zu können, braucht das Tagungszentrum bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn eine Mitteilung über die Anzahl der Teilnehmer.
  3. Sofern der Kunde ein Catering bestellt hat, dürfen grundsätzlich keine weiteren Speisen und Getränke mitgebracht werden.
  4. Lebensmittel, die aus besonderen Gründen benötigt werden und im Haus nicht zur Verfügung stehen, dürfen nach schriftlicher Vereinbarung mit der Leitung des Tagungszentrums mitgebracht werden und in einem extra dafür zur Verfügung stehenden Kühlschrank und nicht in der Küche gelagert werden.

§ 8       Technische Einrichtungen und Anschlüsse 

  1. Soweit das Tagungszentrum für den Kunden auf dessen schriftliche Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten zur Überlassung beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Tagungszentrum von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Tagungszentrums bedarf der schriftliche Zustimmung der Leitung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Tagungszentrums gehen zulasten des Kunden, soweit das Tagungszentrum diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Tagungszentrum pauschal erfassen und berechnen.
  3. Störungen während der Veranstaltung an vom Tagungszentrum zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit von Mitarbeitenden des Tagungszentrums sofort beseitigt. Zahlungen können aus diesem Grund nicht zurückbehalten werden oder gemindert werden, soweit das Tagungszentrum diese Störungen nicht zu vertreten hat.
  4. Für Beschädigung, Verlust, Diebstahl mit- oder eingebrachter Sachen und Wertgegenständen des Kunden haftet das Tagungszentrum nicht. Zurückgebliebene Sachen werden auf Anfrage auf Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt.

§ 9     Hausordnung

  1. Für die nachstehenden Verpflichtungen gilt, dass der Kunde - auch für seine Teilnehmer - die Einhaltung dieser Bestimmungen zusichert. Der Kunde ist verpflichtet, mit seinen Teilnehmern eine entsprechende rechtsverbindliche Vereinbarung zu treffen und verbindliche Anweisungen zu erteilen, welche die Einhaltung der nachfolgenden Vorschriften durch die Teilnehmer gewährleisten.
  2. Der Kunde, der Veranstalter und die Teilnehmer sind zur Beachtung der Hausordnung verpflichtet, soweit ihnen diese mitgeteilt oder ausgehändigt wurde oder die Kenntnisnahme im Rahmen eines Aushangs in zumutbarer Weise möglich war. Eltern oder sonstige gesetzliche Vertreter oder Aufsichtspersonen Minderjähriger haben diese zur Einhaltung der Hausordnung anzuhalten und im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen zu ihrer Aufsichtspflicht hierfür einzustehen.
  3. Die Hausordnung enthält Regelungen und Einschränkungen für die allgemeine Nachtruhe, die im Regelfall von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr dauert. Feiern sind im Tagungszentrum darüber hinaus bis 3:00 Uhr möglich.
  4. Es obliegt dem Kunden, dem Veranstalter und den Teilnehmern, sich über individuelle Regelung zur Nachtruhe und die für die Nachtruhe geltenden Bestimmungen vor Ort zu informieren. Ausnahmen von den Regelungen zur Nachtruhe bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der Leitung des Tagungszentrums.
  5. In den Räumen des Tagungszentrums Bethel ist das Rauchen grundsätzlich nicht gestattet. Für die rauchenden Gäste stehen draußen vor den Eingängen Aschenbecher zur Verfügung.
  6. Der Kunde haftet dem Tagungszentrum gegenüber für Beschädigung oder Verlust (z.B. von Schlüsseln), die durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Kunden, seiner Gäste, Mitarbeiter, Vertreter oder Gehilfen verursacht worden ist.
  7. Das Mitbringen von Haustieren ist aus hygienischen Gründen und mit Rücksicht auf weitere Gäste nicht zugelassen. Ausnahme besteht für Behinderten-Begleithunde. Der Halter haftet für während des Aufenthalts sowie auch im nach hinein festgestellte Schäden, die durch den mitgeführten Hund verursacht wurden.
  8. Der Kunde hat die notwendigen behördlichen Genehmigungen für eine Veranstaltung rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben, z.B. GEMA – Gebühren, hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.
  9. Die Leitung des Tagungszentrums übt in den vermieteten Räumen das Hausrecht aus und ist befugt, ggf. ein Hausverbot auszusprechen. Wird gegen das Hausverbot verstoßen, liegt ein Hausfriedensbruch vor (§ 123 Strafgesetzbuch). Die Nichteinhaltung der Zutrittsbedingungen kann daneben zivilrechtliche Folgen haben.
  10. Die Fahrzeugstellplätze auf dem Gelände oder im Parkhaus werden von der Stiftung Bethel zur Verfügung gestellt. Es kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Tagungszentrums. Das Tagungszentrum haftet nicht für Schäden am Fahrzeug, die auf dem überlassenen Parkplatz entstanden sind.
  11. In jedem Tagungshaus befindet sich ein Ordner mit wichtigen Informationen, wie Hausordnung, Parkmöglichkeiten und -bedingungen, Service-Telefonnummern, Bedienungsanleitungen, Restaurants, Übernachtungsmöglichkeiten.

§ 10 Haftung des Tagungszentrums

Das Tagungszentrum haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist im nicht leistungstypischen Bereich jedoch beschränkt auf Leistungsmängel, Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Tagungszentrums zurückzuführen sind. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Tagungszentrums auftreten, wird das Tagungszentrum bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Tagungszentrum rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens hinzuweisen.

§ 11 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotelzimmer. Das Tagungszentrum übernimmt bei Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Tagungszentrums.
  2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Tagungszentrum ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Tagungszentrum abzustimmen.
  3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf das Tagungszentrum die Entfernung und Lagerung zulasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Tagungszentrum für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Tagungszentrum eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 12 Haftung des Kunden für Schäden

  1. Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, bzw. –Besucher, Mitarbeiter oder Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
  2. Das Tagungszentrum kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheit (z.B. Versicherungen, Kautionen) verlangen.

§ 13 Versammlungsstätten-Verordnung

  1. Der Kunde hat in Räumen die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die maßgeblichen Bestimmungen über die maximal zulässige Bestuhlung und die Verpflichtung, bei Überfüllung die Zugänge und Räume vorübergehend zu schließen.
  2. Auf Wunsch erhält der Kunde den von der Bauaufsicht genehmigten Bestuhlungsplan.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, den Anweisungen des anwesenden Personals des Tagungszentrums Folge zu leisten.
  4. Bei Nichtachtung der Anweisung oder Veränderung der Bestuhlung entgegen den Bestimmungen, übernimmt der Veranstalter die Haftung für entstehenden Schäden und Mensch und Mobiliar.

§ 14 Datenschutz

  1. Personenbezogen Daten werden nur erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt, oder vom Gesetzgeber angeordnet ist. Personenbezogene Daten werden vertraulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts behandelt und nicht an Dritte weitergeben, sofern dies nicht für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist und/oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung an Dritte besteht.
  2. Raumbuchungen in allen Gebäuden des Tagungszentrum Bethel werden bis zu drei Tage im Voraus über » bethel.jetzt und tagesaktuell vor Ort ausgeschildert. Auf Nachfrage kann die Ausschilderung einer Veranstaltung unterdrückt werden. Den Inhalt der Ausschilderung verantwortet der Kunde. Es stehen max. 30 Zeichen zur Verfügung.
  3. Für den Fall, dass im Rahmen der Veranstaltungsanmeldung datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen eingeholt werden, weisen wir darauf hin, dass diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können.
  4. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung für Anfragen und Buchungen.

§ 15 Schlussbestimmung

  1. Für diesen Vertrag gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nicht verzichtet werden.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bielefeld.
  3. Soweit einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Das Tageszentrum Bethel verpflichtet sich, unwirksame Regelungen durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die Sinn und Zweck dieser AGB angemessen Rechnung tragen. Eine entsprechende Verpflichtung besteht ebenfalls im Falle einer Regelungslücke.

Beschlossen durch die Direktion am 15.12.2021

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Die v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel sind wegen Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Bielefeld-Außenstadt, StNr. 349/5995/0015, vom 26.03.2020 für den letzten Veranlagungszeitraum nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

 

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